Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Inkassoinstitute
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Inkassoinstitute – kurz (Auftragnehmer genannt) und dem Kunden kurz (Auftraggeber) genannt.
1.2. Alle Parteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste
Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie
insbesondere Folge- und Zusatzaufträge.
1.3. Alle Parteien erklären Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen.
Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so
gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren.
Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4. Der Auftraggeber erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des Auftragnehmers, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch
Mitteilungen per E-Mail.
Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder
durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den
Auftraggeber oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zu Stande.
Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer übernimmt als Inkassoinstitute – Maßnahmen zur
Eintreibung ihrer berechtigten Forderungen von ihrem säumigen Schuldner auf
Grundlage der unterfertigten Auftragsbestätigung oder eines Angebotes des
Auftragnehmers.
3.2. Wir arbeiten mit einigen Rechtsanwaltskanzleien zusammen und daher können wir ihre Forderungen bis zur gerichtlichen Intervention übernehmen mittels Klagsvollmacht!
Honorar
4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem unterfertigten Angebot
oder aus der Auftragsbestätigung, wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des
Auftragnehmers erbracht, so kann der Auftragnehmer jenes Honorar geltend
machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt
entspricht.
4.2. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zur wöchentlichen
Abrechnung berechtigt.
Das Honorar ist bei Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das
Konto der SP Inkasso KG (kurz Auftragnehmer) zu überweisen, wenn wir die
Rechnungen nicht vom Zahlungseingang ihres Schuldners einbehalten können.
4.3. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen ab Zugang
schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden,
Positionen, Pauschalen und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber – 12 % Zinsen p.a. zu
bezahlen sowie für die Erstellung der Mahnung einen Unkostenbeitrag von 75 Euro.
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die SP Inkasso KG
sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie
insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige
gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4.4. Beide Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) vereinbaren, dass wir unsere Kosten wie folgt einbehalten dürfen, sobald ein Zahlungseingang auf unserem Firmenkonto zu verzeichnen ist wie folgt „Kosten unseres Einschreitens,
Barauslagen, Zinsen, Kapital etc.
Vertragslaufzeit
5.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist nur zum Ende des letzten Tages im jeweiligen Quartal enden.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1. Die SP Inkasso KG (Auftragnehmer) ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig
ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Auftraggeber mit einer Zahlung, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist; b) gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c) über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist die
SP Inkasso KG bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung unserer Mitarbeiter von
den Betreibungsmaßnahmen ihres säumigen Schuldners berechtigt.
Gewährleistung
7.1. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei
sonstigem Verlust binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
7.2. Die Gewährleistung ist beschränkt auf grobes Verschulden und Fahrlässigkeit.
Haftung
8.1. Die SP Inkasso KG (Auftragnehmer) haftet gegenüber dem Auftraggeber nur bei grobem Verschulden und Fahrlässigkeit. Ansonsten ist eine Haftung ausgeschlossen.
8.2 Den Beweis, dass der Auftragnehmer, die SP Inkasso KG einen Fehler in der
Betreibungsmaßnahme gemacht hat und dem Auftraggeber ein Schaden dadurch entstanden ist obliegt dem Auftraggeber.
Allgemeines
9.1. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) ist
das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der SP Inkasso KG (Auftragnehmer) zuständig.
9.2. Erfüllungsort für die Inkassoinstitute und Zahlung des Auftraggebers ist der Sitz der SP Inkasso KG (Auftragnehmer).
9.3. Beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die
Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
9.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante
Informationen haben beide Parteien (Auftragnehmer und Auftraggeber) umgehend schriftlich bekannt zu geben.
9.6. Als Gerichtsstand wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vereinbart.
Wir klagen oder können nur geklagt am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Sollten Sie dennoch ihre Klage an einem anderen Gerichtsstand einklagen dann
werden wir sofort Klageabweisung beantragen wegen Verfahrensfehler.
9.7. Es wird die salvatorische Klausel vereinbart.
Sollte ein Punkt dieses Vertrages warum auch immer hinfällig bzw. ungültig werden bleibt der Rest aufrecht und gültig.
9.8. Der Auftraggeber (Kunde) nimmt zur Kenntnis, dass er Alles unternehmen muss um seine Forderungen einbringlich zu machen (Mahnwesen, Inkasso, gerichtliche Intervention und Dubioseninkasso), widrigenfalls haftet der Auftraggeber für unsere Kosten über 20% der Inkassokosten - Höchstsätze der SP Inkasso KG (als Auftragnehmer).
D.H. Sollte der Auftraggeber nicht Alles unternehmen was nötig ist muss er der SP
Inkasso KG die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 20% der gesetzlichen
Inkassokosten bezahlen. Ausnahme: Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Beide gemeinsam, dass die Forderungen uneinbringlich sind ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet seine Forderungen mit gerichtlicher Hilfe einzutreiben.